Unterrichtsordnung

gültig ab 1. Januar 2018

1. Allgemeines
Für den Unterricht gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Diese Schriftnormklausel kann ebenfalls nur schriftlich geändert oder aufgehoben werden; die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsteile.

2. Honorar
Das Honorar berechnet sich nach der jeweils gültigen Preisliste, welche gleichzeitig Bestandteil der allgemeinen Unterrichtsbedingungen ist. Eine Erhöhung des Unterrichtshonorars durch die Lehrkraft ist zulässig; doch hat sie nach billigem Ermessen zu erfolgen und muss mindestens 6 Wochen vorher schriftlich angekündigt werden.

3. Ferien
An gesetzlichen Feiertagen und in den Ferien für allgemeinbildende Schulen fällt der Unterricht aus. Bei Vereinbarung über regelmässigen Unterricht/monatlicher Zahlweise hat dies keinen Einfluss auf das vereinbarte Honorar. Zusätzliche Stunden können im beidseitigen Einvernehmen in den Ferien vereinbart werden, diese werden gesondert berechnet. Es gelten die Schulferien des Landes Hessen. Gelten für den Wohnsitz des Schülers /der Schülerin und den Wohnsitz der Lehrkraft unterschiedliche Ferienregelungen für allgemeinbildende Schulen, so sind letztere maßgeblich. Es können im Einvernehmen beider Vertragsparteien in den Ferien Unterrichtstunden vereinbart werden, die ggf. zusätzlich und gesondert abgerechnet werden.

4. Unterrichtsausfall/Krankheit
Nimmt der/die Schüler/in aus Gründen, die nicht von der Lehrkraft zu vertreten sind, am Unterricht nicht teil, so kann die Lehrkraft gleichwohl die entsprechende Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Unterrichtsausfall, den der Schüler zu vertreten hat, kann bei rechtzeitiger Absage (mind. 48h vor vereinbartem Termin) in Ausnahmefällen gutgeschrieben werden, die Entscheidung darüber liegt beim Lehrer. Ein Anspruch darauf ist ausgeschlossen. Der Schüler/die Schülerin verpflichtet sich, nicht zum Unterricht zu erscheinen, wenn er/sie so krank ist, dass für die Lehrkraft eine unmittelbare Ansteckungsgefahr besteht. Das Unterrichtshonorar bleibt hiervon unberührt. Kann die Lehrkraft wg. Krankheit oder aus anderen Gründen den Unterricht nicht erteilen, wird dieser nach- bzw. vorgegeben, in Ausnahmefällen auch rückvergütet.

5. Honorarzahlung, Folgen ausbleibender Zahlung

6. Kündigung (gilt nur für Verträge/monatliche Zahlweise)
Die Kündigung des Unterrichtsvertrages ist zum Monatsende/mit einer 6-wöchigen Frist zulässig. Kündigung seitens des Schülers/der Schülerin bedürfen der Schriftform. Die monatliche Zahlung des Unterrichtshonorars endet mit dem Kündigungsmonat, eine weitere detaillierte Abrechnung der Stunden erfolgt nicht. Eine Kündigung unmittelbar vor den Sommerferien bei gleichzeitiger Wiederaufnahme nach den Sommerferien ist ausgeschlossen.